Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche wegen der Beschädigung einer Gasleitung geltend. Bei Aushubarbeiten mit einem Bagger zur Erstellung eines Rohrgrabens blieb der Baggerfahrer der Beklagten mit der Baggerschaufel an der bereits freigelegten stählernen Gas-Hausanschlussleitung hängen, zog die Gasleitung hoch und beschädigte sie irreparabel. Die Gasleitung mußte auf der gesamten Strecke von der Hauptleitung bis zum Hausanschluss vollständig erneuert werden. Die Haftungsfrage ist unstreitig.
Die Beklagte behauptet aber, dass die gewöhnliche technische Nutzungsdauer von Gasleitungen lediglich 50 Jahre betrage, so dass im Hinblick auf das Alter der beschädigten Gasleitung von 34 Jahren ein Zeitwertabzug in Höhe von 68 % vorzunehmen und der Klägerin ein Anspruch auf Ersatz von nur 32% der Reparaturkosten zustehe.
Dieser Auffassung ist das Amtsgericht nicht gefolgt. Nach dem vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachten ist es durch den Einbau einer neuen Gasleitung nicht zu einer Vermögensmehrung der Klägerin gekommen, weil Gasleitungen aus Stahl bei den hier vorliegenden geringen Belastungen keiner Alterung unterliegen und daher aus technischer Sicht „unendlich" nutzbar seien. Damit hat die im Zuge der Reparatur verbaute Gasleitung keine längere Lebensdauer als die beschädigte. Die Klägerin als Eigentümerin hat durch den Einbau der neuen Gasleitung keinerlei Reparaturaufwendungen an der Gasleitung für die Zukunft erspart. Soweit die Beklagte verschiedene Tabellenwerke vorgelegt hat (z. B. Arbeitsblatt der BTE-Arbeitsgruppe Lebensdauer von Bauteilen, Zeitwerte), in denen eine Nutzungsdauer von lediglich 50 Jahren für Gasleitungen aus Stahl angenommen werden, betrifft dies, wie der Sachverständige erläutert hat, lediglich die wirtschaftliche Nutzungsdauer, die mit der technischen Lebensdauer einer Sache in der Regel nicht übereinstimme und deshalb für die Bemessung des der Klägerin zustehenden Schadensersatzanspruchs nicht relevant ist.